Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 62Artikel eins, Paragraph 62
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 62.Paragraph 62,
Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung im Sinne des § 61 lit. a ist zu erbringen durch Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung im Sinne des Paragraph 61, Litera a, ist zu erbringen durch
das Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität oder
das Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Technischen Hochschule oder
das Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität oder
das Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität oder
das Ingenieurdiplom der Studienrichtung für Technische Chemie an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder einer ehemaligen Abteilung für Chemie einer inländischen Technischen Hochschule oder
das Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder
das Ingenieurdiplom der Hochschule für Bodenkultur in Wien, Studienrichtung Gärungstechnik, oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an der Höheren Abteilung für Biochemie und Schädlingsbekämpfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.
Anmerkung
Tierärztliche Hochschule, nunmehr: Veterinärmedizinische Universität
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069103
Alte Dokumentnummer
N5196511198R